Krankenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung und Zusatzversicherung

Der private Krankenversicherung Vergleich - Informationen zu Leistungen und Beitrag von PKV, gesetzliche Krankenversicherung sowie der Zusatzkrankenversicherung ist Thema dieser Seiten.

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Beitragsanpassung PKV.

 

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung.

 

Bindefrist bei der privaten Krankenversicherung

 

Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung, die Beitragsberechnung nach dem individuellen Risiko pro Person vornimmt, erhebt die gesetzliche Krankenversicherung ihre Beiträge als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen nach dem Umlageverfahren und zwar bis zur Höchstgrenze des Jahresbruttoeinkommens, welches jährlich neu festgelegt wird.

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Beitragsberechnung in der privaten Krankenversicherung.

Die private Krankenversicherung (PKV) kalkuliert risikogerechte Beiträge.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die einen vom Einkommen abhängigen Solidarbeitrag erhebt, richten sich die Beiträge der PKV nach der versicherten Leistung in Abhängigkeit vom Eintrittsalter und Geschlecht.

Der so berechnete Beitrag gilt allerdings nur für ein "normales Risiko". Bei Abschluß bereits bestehende erhebliche Krankheiten werden nur gegen einen Risikozuschlag mitversichert oder vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ausgangspunkt der Beitragskalkulation ist zunächst die Risikoprämie. Die Risikoprämie deckt das vom Versicherer übernommene individuelle Risiko des einzelnen Versicherten. Die Risikoprämie wird für jeden Tarif und innerhalb des Tarifs für jede Altersgruppe einzeln berechnet. Sie muß so bemessen sein, daß sie voraussichtlich zu erwartenden Leistungen entspricht, die vertraglich vereinbart wurden.

Für die Ermittlung der Risikoprämie muß zunächst geschätzt werden, wie oft und in welchem Umfang das zu versichernde Ereignis wahrscheinlich eintreffen wird. Dazu dienen Wahrscheinlichkeitstafeln und andere statistische Daten.

Da mit fortschreitendem Lebensalter in der Regel auch ein steigender Leistungsbedarf verbunden ist, kein Versicherter jedoch jährlich steigende Prämien zahlen möchte, wird zusätzlich zur Risikoprämie ein so genannter Sparbeitrag erhoben, der in der Alterungsrückstellung gesammelt wird.

In der Beitragskalkulation übernimmt die Alterungsrückstellung also eine Zeitausgleichsfunktion. Da die Nettoprämie in jüngeren Jahren höher als die reine Risikoprämie ist, wird der Überschuß der ersten Jahre zum Aufbau einer Alterungsrückstellung verwendet. Diese wird in der zweiten Phase des Vertrages allmählich wieder aufgelöst, denn dann ist die benötigte Risikoprämie aufgrund des zunehmenden Altersrisikos höher als die tatsächlich zu zahlende Prämie.

Beitragsanpassung PKV.

Der Beitrag richtet sich grundsätzlich nach Eintrittsalter, Geschlecht und Gesundheitszustand der zu versichernden Person bei Antragstellung oder Erhöhung des Versicherungsschutzes. Der so ermittelte Beitrag ist für die gesamte Vertragslaufzeit grundsätzlich gleich.

Kostensteigerungen im Gesundheitswesen oder steigende Inanspruchnahme (nicht der einzelnen Person sondern der Versichertengemeinschaft) von Versicherungsleistungen können Beitragsanpassungen notwendig machen. Es können auch beitragsmäßig festgelegte Selbstbehalte angepaßt werden. Nach Zustimmung des Treuhänders lassen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Anpassung zu.

Um Beitragsanpassungen für den Bestand abzumildern, können Mittel aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eingesetzt werden.

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze – JAE) in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 75 % der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Die JAE hat folgende Funktionen:

Bemessung für Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungspflichtgrenze).

Festsetzung des Höchstbeitrages in der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung.

Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte) deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) überschreitet, sind vom Zeitpunkt des Überschreitens an krankenversicherungsfrei.

 

Die Krankenversicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Überschreitens, sondern erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die JAE überschritten wird. Vorausgesetzt wird, daß das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die von Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAE übersteigt.

Für die Umrechnung von Stundenlohn auf monatliches Entgelt gilt folgende Formel:

Wöchentliche Arbeitszeit x 13 x Stundenlohn : 3

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