Die Krankenversicherung der Rentner KVdR - Informationen zu Leistungen und Beitrag von PKV, gesetzliche Krankenversicherung sowie der Zusatzkrankenversicherung ist Thema dieser Seiten. |
Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Pflichtmitglied der Krankenversicherung (KVdR) kann nur werden, wer mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied war oder durch ein Pflichtmitglied in der Familienversicherung der GKV einbezogen war.
Alle Mitglieder der GKV, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleiben freiwilliges Mitglied in der Krankenkasse, in der sie versichert sind. Zur Krankenvollversicherung vergleichen oder zum private Zusatzversicherung Vergleich bitte auf die blaue Schrift klicken. Freiwillige Mitglieder in der GKV (z. B. Höherverdienende, Selbständige und Beamte) können somit nicht mehr Mitglieder der KVdR werden, für deren Beitrag nur die Rentenhöhe maßgeblich ist. Der Beitrag in der GKV setzt sich für ein freiwilliges Mitglied wie folgt zusammen: Aus BfA-, LVA – Renten, Zusatzversorgung (z. B. Pensionsbezügen), Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und aus sonstigen Einnahmen (z. B. Zinsen, Mieten, Pachten) ist der – wegen Wegfall der Krankengeldleistung - ermäßigte Beitragssatz der jeweiligen Kasse zu berücksichtigen. Der Rentenversicherungsträger gewährt einen Zuschuß in Höhe des halben allgemeinen durchschnittlichen Beitragssatzes aller Kassen, maximal jedoch 50 % des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrages. Diesen Zuschuß erhalten auch privat versicherte Rentner.
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